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gabriele weis / vorschlag:
NEUE
WELT-CHARTA
FÜR FAIRNESS & FRIEDEN
(...in arbeit... / entwurf3 6.10.2001)
Die Unterzeichner (eine wachsende Zahl von Menschen auf dieser Erde) erklären ausdrücklich:
1.
Alle Menschen, Volksgruppen, Völker und Staaten brauchen und schulden einander vor allem anderen unbeirrbaren Respekt und faire Spielräume.
Kein Fehler oder Verbrechen auf Seiten einer Konfliktpartei entschuldet die andere von ihrer Pflicht zu Respekt und Spielraum-Gewährung.
2.
Menschen, Gesellschaften und Staaten verfügen zwar über unterschiedliche Potenzen und verhalten sich keineswegs immer rechtmäßig, zeitweilig sogar verbrecherisch. Ihrer prinzipiellen Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung darf das aber keinen Abbruch tun.
Jeder zwischenstaatliche Sanktionierungsanspruch ist deshalb abwegig.
Einzig vernetzungspolitisch beförderte Konfliktlösungen wahren die Würde aller Konflikt-Beteiligten.
3.
Ächtungen, Druck- und Gewaltmittel lösen nichts, werden niemandem gerecht und erzeugen Unrecht.
Es genügt, wenn in politische Sackgassen geratene Konfliktparteien sich ihrer zeitweilig bedienen.
Wo auch noch die Außenwelt zu beidem greift, verschärft sich die Problemlage regelmäßig.
4.
Konflikte gehören ausschließlich in die Hände der unmittelbar Konflikt-Beteiligten.
Jede durch Außendruck oder Bündnispolitik auf den Weg gebrachte Verschiebung der Kräfteverhältnisse zwischen den unmittelbar Konflikt-Beteiligten verschärft die jeweilige Problemlage weiträumig.
5.
Wo immer Staaten oder politische Gruppierungen glauben, sich für die Austragung ihrer Konflikte bewaffnen zu müssen, sollten sie dabei ausschließlich auf ihre eigenen Kräfte verwiesen bleiben.
Waffen gehören in staatliche Arsenale oder verschrottet, aber nicht in irgendeine Art von inner- oder zwischenstaatlichem Handel.
6.
Verfolgung, Unterdrückung, Verelendung sind immer Resultat innerer und äußerer Problemlagen.
Die unmittelbar-politische Verantwortung der Außenwelt erstreckt sich ausschließlich auf die äußeren Problemlagen: Anlass zu Selbstgerechtigkeit besteht nie. Nur die deutliche Korrektur sichtlich unfairer internationaler Verhältnisse entzieht Diktatoren und Terroristen aller Couleur entscheidende Rechtfertigungsmöglichkeiten und Gefolgschaften.
7.
Für die unmittelbar-humanitäre Verantwortung der Außenwelt gilt:
a) keinem Flüchtling darf der Grenzübertritt verwehrt werden. Exilanten und Flüchtlinge genießen nur dann ein weltweites Asylrecht, wenn die unmittelbaren Nachbarstaaten ihre unmittelbar räumlichen Asylpflichten verweigern.
b) die materielle und organisatorische Ausstattung des nachbarstaatlichen Asyls obliegt der UNO.
c) die UNO erhält in Flüchtlingsfragen eine neue Funktion (vgl.8.)
d) Exilanten und Flüchtlinge genießen ein weltweites Bildungsrecht.
8.
Die neue Funktion der UNO in Flüchtlingsfragen beinhaltet das weltweite Recht und die Pflicht zu einem auf Mittelfristigkeit angelegten mobilen Flüchtlingslagerbau, sobald erste Exilanten und Flüchtlinge in einem Nachbarstaat auftauchen.
Dafür sind zwischen der UNO und allen Staaten der Welt vorsorglich entsprechende Organisationspläne zu vereinbaren.
9.
Die entsprechenden logistischen Aufgaben der UNO in Flüchtlingsfragen erstrecken sich auf:
1) die Gewährleistung aller materiellen Erfordernisse;
2) die Verfügbarmachung einer nur grob standardisierten, im einzelnen aber immer kulturspezifisch zu füllenden, lagerspezifischen wie lager-übergreifenden politischen Infrastruktur für die unmittelbare Selbstverwaltung der Exilanten und Flüchtlinge und für die Herausbildung einer Verfassungsalternative zum flucht-auslösenden Bedrückerregime;
3) die Verfügbarhaltung von know how und Mediation;
4) die Verfügbarmachung von Arbeit, die die Lagerinsassen in den Stand setzt, für ihre Versorgung auch ein Stück weit selbst aufzukommen.
10.
Ziel jedes Umgangs mit Flüchtlingen wie jedes Umgangs zwischen unterschiedlich handlungsfähigen Gesellschaften und Staaten hat die Hilfe zur Selbsthilfe zu sein.
Bi- oder multilateral Beantragtes kann und sollte zugewendet werden, wann immer das Antragsziel im umfassenden Sinne vernünftig ist (statt bloß nach innen oder außen partikularinteressen-orientiert) und wo der Nachweis einer entsprechenden Mittelverwendung erbracht wird.
11.
Die Verhandlung von Antragszielen verträgt keinerlei zivilisatorische Arroganzen.
Die Verhandlung der beantragten Unterstützung hat allein problembezogen zu erfolgen. Gegenleistungsvereinbarungen sind unzulässig. Sie schaffen unfaire Abhängigkeiten.
Die Kontrolle der Mittelverwendung kann an die entsprechenden UNO-Botschafter delegiert, aber auch unmittelbar zwischen dem Antragsteller und seinem oder seinen Adressaten vereinbart werden.
12.
Treuhänderische Aktivitäten äußerer Instanzen sind ausschließlich dann zulässig, wenn die Mehrheit der Bevölkerung einer Region einem entsprechenden Antrag an einen Treuhänder ihrer Wahl zugestimmt hat.
13.
Für interventionistische Aktivitäten gibt es keine Rechtfertigung. Sie entraten grundsätzlich der erforderlichen Redlichkeit. Vor allem aber entraten sie der erforderlichen Kompetenz.
14.
Inter- oder supra-nationale Konferenzen und Organisationen einschließlich der UNO dienen einer jeweils angemessenen Erweiterung und Koordination relevanter Problemlösungs-Ebenen - sofern die entsprechenden Konferenzteilnehmer bzw. Organisationsmitglieder sich auf solche verständigen können.
Hier lassen sich auch ausdrücklich schriftlich niedergelegte Verabredungen und Vereinbarungen treffen - zwischen denen, die das jeweils wollen.
Für alle Konferenzteilnehmer verbindliche Beschlüsse jedoch widerstreiten dem Selbstbestimmungsrecht der Völker wie der Souveränität von Staaten und gehören deshalb nicht auf die Agenda solcher Konferenzen.
Die multilaterale Umsetzung von Verabredetem sollte deshalb auch nicht ´Implementierung´ genannt bzw. als solche vorgenommen werden.
15.
Für die längst fällige Setzung und Entwicklung eines umfassende Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung etablierenden globalen Rechtssystems im Bereichen des Unternehmens-, des Handels und des Finanzrechts bedarf es dringend der Errichtung einer Welt-Legislative auf UNO-Ebene.
Derzeit fungieren ersatzweise die Staaten-Regierungen neben WTO und IWF als exekutiv-vertragsrechtlich verfahrende Setzer internationalen Rechts. Das widerspricht jedem Gewaltenteilungs-Grundsatz.
16.
Die Hauptfunktionen der UNO sind damit deutlich anders als bisher festzulegen:
a) hat diese neue UNO eine Bereitstellungs-Institution zu sein für ein weltweit abrufbares Dienstleistungsangebot an alle Individuen, Organisationen, Volksgruppen, Völker und Staaten, die es mit Reformstaus und Diktaturen zu tun haben;
b) hat diese neue UNO ein Weltparlament zu organisieren, das nach uneingeschränkt repräsentativen Grundsätzen Weltrecht setzt, wandelt und weiterentwickelt, wo für die globalen Beziehungsgefüge erforderlich - sanktionsfrei verbindlich für alle Regierungen von Staaten, die Abgeordnete in dieses Parlament entsandt haben.
Dieses Weltparlament wählt überdies einen Weltgerichtshof als Appellationsinstanz mit Disziplinarrechtskompetenz. Auch die Bestellung staatsspezifischer Kammern für internationales Recht fällt in seine Kompetenz.
17.
Jeder UN-Mitgliedsstaat stellt die Mittel für die jurisdiktive Anwendung dieses Weltrechts auf seinem Territorium zur Verfügung und exekutiert die entsprechenden Urteile. Hierbei gelten die auch sonst üblichen internationalen Rechtshilfe-Usancen.
Die Bestellung staatsspezifischer Kammern für internationales Recht erfolgt durch das Weltparlament auf Lebenszeit.
18.
Als demgegenüber entschieden friedens-untauglich hat jeder Versuch der Bildung einer Welt-Exekutive zu gelten.
...
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I h r e entwurfsbezogene, also vorderhand vorläufige, o n l i n e - u n t e r s c h r i f t !
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