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Der
Nordatlantikvertrag
Washington DC, 4. April
1949
Die Parteien dieses
Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze
der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern
und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die
Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die
auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der
Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind bestrebt,
die innere Festigkeit und das Wohlergehen im nord-atlantischen Gebiet
zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die
gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der
Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen
Nordatlantikvertrag:
Artikel
1
Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung
mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen
Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu
regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die
Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren
internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung
zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht
vereinbar sind.
Artikel
2
Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung
friedlicher und freund-schaftlicher internationaler Beziehungen
beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres
Verständnis für die Grundsätze her-beiführen, auf denen diese
Einrichtungen beruhen, und indem sie die Vor-aussetzungen für die
innere Festigkeit und das Wohlergehen fördern. Sie werden bestrebt
sein, Gegensätze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu
beseitigen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen
oder allen Parteien zu fördern.
Artikel
3
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu
verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige
und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene
und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten
und fortentwickeln.
Artikel
4
Die Parteien werden einander konsultieren,
wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets,
die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien
bedroht ist.
Artikel
5
Die Parteien vereinbaren, daß ein
bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie
alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines
solchen
bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der
Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die
angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich
für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen,
einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für
erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets
wie-derherzustellen und zu erhalten.
Vor jedem bewaffneten Angriff und allen
daraufhin getroffenen Gegen-maßnahmen ist unverzüglich dem
Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen,
sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die
notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale
Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.
Artikel
6 (1)
Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter
Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff
- auf das Gebiet eines dieser Staaten in
Europa oder Nordame-rika, auf die algerischen Departements
Frankreichs (2) , auf das Gebiet der
Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien
unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des
Wendekreises des Krebses;
- auf die Streitkräfte, Schiffe oder
Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen
Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem
eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung
unterhält oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im
nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses
befinden.
Artikel
7
Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und
Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie
bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung
des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch
kann er in solcher Weise ausgelegt werden.
Artikel
8
Jede Partei erklärt, daß keine der
internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und
einer anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den
Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht und verpflichtet sich, keine
diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung
einzugehen.
Artikel
9
Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in
dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prüfen, welche die
Durchführung dieses Vertrags betreffen. Der Aufbau dieses Rats ist so
zu gestalten, daß er jederzeit schnell zusammentreten kann. Der Rat
errichtet, soweit erforderlich, nachgeordnete Stellen, insbesondere
setzt er unverzüglich einen Verteidigungsausschuß ein, der Maßnahmen
zur Durchführung der Artikel 3 und 5 zu empfehlen hat.
Artikel
10
Die Parteien können durch einstimmigen
Beschluß jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die
Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des
nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so
eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses
Vertrags werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
unterrichtet jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen
Beitrittsurkunde.
Artikel
11
Der Vertrag ist von den Parteien in Übereinstimmung
mit ihren verfas-sungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in
seinen Bestimmungen durchzuführen. Die Ratifikationsurkunden werden
so bald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt, die alle anderen Unterzeichnerstaaten von jeder
Hinterlegung unterrichtet. Der Vertrag tritt zwischen den Staaten, die
ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der
Mehrzahl der Unterzeichnerstaaten, einschließlich derjenigen
Belgiens, Kanadas, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des
Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staa-ten, hinterlegt
worden sind; für andere Staaten tritt er am Tage der Hin-terlegung
ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.(3)
Artikel
12
Nach zehnjähriger Geltungsdauer des Vertrags
oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die Parteien auf Verlangen
einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag unter Berücksichtigung
der Umstände zu über-prüfen, die dann den Frieden und die
Sicherheit des nordatlantischen Gebiets berühren, zu denen auch die
Entwicklung allgemeiner und regionaler Vereinbarungen gehört, die im
Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des
internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit dienen.
Artikel
13
Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des
Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein
Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der
anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung.
Artikel
14
Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des
Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein
Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der
anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung.
- In
der anläßlich des Beitritts Griechenlands und der Türkei durch
Artikel 2 des Protokolls zum Nordatlantikvertrag geänderten
Fassung.
- Am
16. Januar 1963 stellte der Rat fest, daß die Bestimmungen des
Nordatlan-tikvertrags betreffend die ehemaligen algerischen
Departements Frankreichs mit Wirkung vom 3. Juli 1962
gegenstandslos geworden sind.
- Der
Nordatlantikvertrag trat nach Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten am 24.
August 1949 in Kraft.
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